Artikel 14.
Der Absender und der Empfänger können, gleichviel ob sie für eigene oder fremde Rechnung handeln, die ihnen nach Artikel 12 und 13 zustehenden Rechte im eigenen Namen geltend machen, sofern sie die Verpflichtungen aus dem Frachtvertrage erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10011345
Dokumentnummer
NOR40055839
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)