Artikel 45
Sinkt durch Kündigungen die Zahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf weniger als fünf, so tritt das Übereinkommen mit dem Tage außer Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10011341
Dokumentnummer
NOR40051117
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