§ 8b
(1) In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9g gekennzeichnet sind, ist es verboten,
- 1. rückwärts zu fahren und
- 2. umzukehren.
(2) Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR40147676
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