§ 78. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr
Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:
- a) andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie
- b) den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR40245691
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)