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§ 69 StVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

§ 69. Motorfahrräder

(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.

(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.

Überdies ist ihnen verboten:

  1. a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
  2. b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40245687

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