§ 69. Motorfahrräder
(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verboten:
- a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
- b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,
- (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022)
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR40245687
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