§ 14
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.
(2) Das Umkehren ist verboten:
- a) im Bereich der Vorschriftszeichen „Einbiegen nach links verboten“, „Umkehren verboten“ und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“,
- b) auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,
- c) bei starkem Verkehr,
- d) auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen,
- e) auf Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen.
(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen.
(4) Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR12146603
alte Dokumentnummer
N9196012022A
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