vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1959

VI. Versicherung.

Artikel 12

(1) Bei der Einreise von Motorfahrzeugen aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen kann jeder Staat vom Halter des Motorfahrzeuges verlangen, daß in angemessener Weise Sicherheit geleistet wird für die Deckung des Schadens, den das Fahrzeug verursachen könnte. Die verlangte Sicherheit darf nicht höher sein als die von den Haltern oder Führern der einheimischen Fahrzeuge der gleichen Kategorie geforderte. Die Sicherheit kann geleistet werden durch die Internationale Versicherungskarte oder auf eine andere Weise, die vom Staat, der die Sicherheit verlangt, anerkannt ist. Wird keine solche Sicherheit geleistet, so kann der Motorfahrzeugführer zur Entrichtung eines angemessenen, zur Deckung allfälliger Schäden dienenden Beitrages verhalten werden.

(2) Jeder Vertragsstaat kann die Erteilung der Konzession für regelmäßige Fahrten an Unternehmungen des anderen Vertragsstaates davon abhängig machen, daß ihm die Erklärung einer in seinem Gebiet zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Haftpflichtversicherungsgesellschaft vorgelegt wird, wonach diese Unternehmung bei Unfällen auf Linienfahrten im Gebiet des betreffenden Vertragsstaates die Schäden nach den für die im Unfall-Land eingetragenen Fahrzeuge geltenden Haftungs- und Versicherungsbestimmungen deckt, sei es auch auf Rechnung eines im Gebiet des anderen Vertragsstaates tätigen Haftpflichtversicherers.

Schlagworte

Haftungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

10011326

Dokumentnummer

NOR12146582

alte Dokumentnummer

N9195943559L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte