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Anlage 1 Besteuerung von Straßenfahrzeugen für den privaten Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1959

Anlage 1

— Unterzeichnungsprotokoll

Bei Unterzeichnung des Abkommens über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die folgenden Abmachungen getroffen und die nachstehenden Vorbehalte zur Kenntnis genommen:

1. Bei Anwendung dieses Abkommens gilt die Benutzung eines gemieteten Fahrzeuges als privater Gebrauch des Fahrzeuges, wenn das Fahrzeug ohne Fahrer gemietet wird, selbst wenn der Mieter einen Fahrer in Dienst nimmt.

2. Die Beförderung des persönlichen Gepäcks der Reisenden oder bei Handelsreisenden die Beförderung von Warenmustern nehmen der Verwendung des Fahrzeuges nicht den Charakter des privaten Gebrauchs.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten UNTERZEICHNETEN dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf, am achtzehnten Mai neuzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011325

Dokumentnummer

NOR40004861

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