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§ 21 KlGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

ABSCHNITT VI.

Schlußbestimmungen. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

§ 21.

(1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden die geltenden gesetzlichen Enteignungsbestimmungen nicht berührt.

(2) Auf Pachtverträge über Kleingärten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, finden die Bestimmungen der Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli 1940, Deutsches RGBl. I S. 1065, keine Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes sind auf die Verfahren außer Streitsachen nach diesem Bundesgesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Vermieter die Generalpächter, an die Stelle der Mieter die Unterpächter sowie an die Stelle der Vereine zum Schutz und zur Vertretung der Interessen der Vermieter (Hausbesitzer) die Dachverbände der Kleingartenvereine treten.

Schlagworte

dRGBl. I S. 1065/1940

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12159418

alte Dokumentnummer

N9199914368O

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