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§ 17 KlGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1959

Pachtverträge im Zusammenhange mit einem Dienstverhältnisse.

§ 17.

Sofern Unternehmer Grundstücke (Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigen in Einzelpacht (§ 18) oder in Unterpacht (§ 10) geben, gelten, solange das Dienstverhältnis dauert, für den Pachtvertrag über den Kleingarten die Bestimmungen der §§ 11, 12, 13 und 14. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt auch das Pachtverhältnis. Endet das Dienstverhältnis zwischen dem 1. April und dem 30. November eines Kalenderjahres, erlischt das Pachtverhältnis erst mit dem 30. November des laufenden Kalenderjahres. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses sind die Bestimmungen des § 16 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12146562

alte Dokumentnummer

N9195939481L

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