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§ 10 KlGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

ABSCHNITT III.

Unter- und Einzelpachtverträge. Unterpachtverträge.

§ 10.

Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen beziehungsweise an Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.

Schlagworte

Unterpachtvertrag

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12159414

alte Dokumentnummer

N9199914364O

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