vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 13

Kein Schiff eines der Vertragschließenden Teile darf im Stromabschnitt des anderen Teiles außerhalb des Hafengebietes ohne besondere Bewilligung der zuständigen Behörden dieses Teiles anlegen oder ankern, es sei denn in Fällen höherer Gewalt oder bei Unmöglichkeit der Weiterfahrt. In solchen Fällen muß die Schiffsbemannung an Bord des Schiffes bleiben und darf das Schiff ohne Bewilligung der zuständigen Uferbehörden nicht verlassen. In zwingenden Fällen können über Auftrag des Schiffskapitäns zwei bis drei Mitglieder der Schiffsbemannung an Land gehen, um die nächstgelegenen Uferbehörden zu verständigen.

Wenn das Leben der Bemannungsmitglieder gefährdet ist, können diese das Land betreten. Sie dürfen sich jedoch bis zum Eintreffen behördlicher Organe, die von Bemannungsmitgliedern herbeizuholen sind, nicht vom Landungsplatz entfernen. Die Bemannungsmitglieder sind verpflichtet, den gesetzmäßigen Weisungen dieser Organe Folge zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011314

Dokumentnummer

NOR40084425

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)