TEIL XX
INKRAFTTRETEN Artikel 35
Artikel 35
Die vorliegende Konvention tritt am dreißigsten Tage nach dem Datum der Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Die vorliegende Konvention tritt für jeden Staat, der sie zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder ihr beitritt, am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die vorliegende Konvention trägt das Datum des Tages, an dem sie zur Unterzeichnung aufgelegt wird, und liegt hierauf für einen Zeitraum von 120 Tagen zur Unterzeichnung auf.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, die vorliegende Konvention unterzeichnet.
GEGEBEN in Washington am elften Oktober 1947, in englischer und französischer Sprache. Das Original der beiden gleichermaßen authentischen Texte wird in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird beglaubigte Kopien an alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten übermitteln.
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