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Artikel 4 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.1957

Artikel 4

Die beiden Vertragschließenden Teile werden im Rahmen ihrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung von Zoll-, Sanitäts- und sonstigen Vorschriften sowohl in den Häfen als auch an der Grenze soweit als möglich zu beschleunigen und zu vereinfachen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011311

Dokumentnummer

NOR40084399

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