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Artikel 10 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.1957

Artikel 10

Personen, die einen Personalausweis eines der Vertragschließenden Teile haben, können im Bedarfsfalle die Staatsgrenze des anderen Vertragschließenden Teiles auf dem Landweg überschreiten, wenn der Personalausweis mit einem Sichtvermerk dieses anderen Teiles versehen ist. In diesem Falle müssen sich diese Personen ohne unbegründeten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zum Bestimmungsort begeben.

Die Sichtvermerke auf Personalausweisen werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Staates in kürzestmöglicher Frist erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011311

Dokumentnummer

NOR40084405

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