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§ 74a LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Betrieb von Rettungshubschraubern auf Flugplätzen außerhalb der Betriebszeiten

§ 74a.

Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2) hat auf Antrag des Halters/der Halterin von Hubschraubern, die mit einer entsprechenden Genehmigung für medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) in Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eingesetzt werden sollen, die Benützung von Flugplätzen außerhalb deren Betriebszeiten zu bewilligen, wenn dieser Rettungsflugbetrieb aufgrund einer Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes vorgehalten werden soll oder das jeweilige Bundesland diesem Rettungsflugbetrieb zugestimmt hat sowie die Zustimmung des Zivilflugplatzhalters vorliegt sowie durch entsprechende Verfahren sichergestellt ist, dass

  1. 1. die allenfalls erforderlichen Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können,
  2. 2. jene Bodeneinrichtungen, die für den medizinischen Hubschraubernoteinsatzbetrieb außerhalb der Betriebszeiten erforderlich sind, sicher benützt werden können, sowie
  3. 3. durch den medizinischen Hubschraubernoteinsatzbetrieb eine möglichst geringe Lärmbelästigung entsteht.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40261192

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