§ 2.
Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40236130
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