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§ 147 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Haftung für Postsendungen

§ 147.

Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden.

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