Gästeflugregelung
§ 132a.
(1) Soweit keine zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen bestehen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt festlegen, dass
- 1. in bestimmten Staaten registrierte Luftfahrzeuge von Zivilluftfahrern mit von diesen Staaten ausgestellten Erlaubnissen zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 im Bundesgebiet betrieben werden dürfen oder
- 2. Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter, deren Verwendung im Bundesgebiet zulässig ist, von Zivilluftfahrern mit einer von einem bestimmten Staat ausgestellten Erlaubnis unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß § 40 im Bundesgebiet betrieben werden dürfen.
- Das Erfordernis einer aufrechten Versicherung gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bleibt unberührt.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und § 40 Abs. 2 Z 1 erfüllt werden.
(3) Die Austro Control GmbH kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mittels Betriebstüchtigkeits- bzw. Lufttüchtigkeitsanweisungen oder Betriebstüchtigkeits- bzw. Lufttüchtigkeitshinweisen nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen des zulässigen Betriebes der in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Luftfahrzeuge erlassen.
Schlagworte
Hängegleiter, Betriebstüchtigkeitsanweisung, Betriebstüchtigkeitshinweis
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40236195
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)