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§ 118 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2008

§ 118.

Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

  1. a) eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
  2. b) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.

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