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§ 104 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

§ 104.

(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.

(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben:

  1. a) Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,
  2. b) Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,
  3. c) die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,
  1. e) der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,
  2. f) die Anzahl und Art der vorgesehenen Luftfahrzeuge oder Fesselballone,
  3. g) die vorgesehene Betriebsorganisation.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992.)

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236180

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