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§ 9a EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Gemeinsame Sicherheitsziele

§ 9a

Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:

  1. 1. für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
  2. 2. für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
  3. 3. für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen.

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