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§ 98 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Unrichtige EG-Erklärung

§ 98.

Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Konformitäts- oder eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, als nicht konform oder gebrauchstauglich, hat die Behörde mit Bescheid die betreffende EG-Konformitäts- oder die betreffende EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für ungültig zu erklären.

Schlagworte

Konformitätserklärung

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228513

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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