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§ 88 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

2. Hauptstück

Interoperabilität des Eisenbahnsystems

1. Abschnitt

Allgemeines Interoperabilität

§ 88.

Unter Interoperabilität versteht man die Eignung eines Eisenbahnsystems für einen sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den dafür erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228503

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