6. Teil
Regulierung des Schienenverkehrsmarktes
1. Hauptstück
Allgemeines Zweck
§ 54.
Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich
- 1. durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,
- 2. durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
- 3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur für Zugangsberechtigte und
- 4. durch die Schaffung einer Überwachung des Wettbewerbs zum Schutze von Fahrwegkapazitätsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Anm. 1)
- 5. durch die Sicherstellung eines integralen Taktfahrplans mit angemessenen Umsteigezeiten in Knotenbahnhöfen und
- 6. durch die systematisierte Nutzung der verfügbaren Fahrwegkapazität.
- zu gewährleisten.
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Anm. 1: Z 38 der Novelle BGBl. I Nr. 115/2024 lautet: „In § 54 wird das Wort „und“ am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt;…“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Schlagworte
Hauptbahn
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40263681
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