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§ 1e EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2019

Internationale Gruppierung

§ 1e.

Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Sitz in verschiedenen Staaten liegt, zum Zweck der Erbringung grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste. Diese Staaten können Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweizerische Eidgenossenschaft sein.

Schlagworte

Stadtverkehr, Vorortverkehr

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40216395

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