Internationale Gruppierung
§ 1e.
Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Sitz in verschiedenen Staaten liegt, zum Zweck der Erbringung grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste. Diese Staaten können Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweizerische Eidgenossenschaft sein.
Schlagworte
Stadtverkehr, Vorortverkehr
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40216395
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