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§ 197 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Überprüfung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen

§ 197.

(1) Die Behörde kann vom Eisenbahnverkehrsunternehmen bei einer wesentlichen Änderung unmittelbar anzuwendender Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherheit eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die von ihr ausgestellte, aktualisierte oder erneuerten einheitliche Sicherheitsbescheinigung noch vorliegen, verlangen. Dies gilt sinngemäß auch für die Eisenbahnagentur der Europäischen Union im Hinblick auf von ihr ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte einheitliche Sicherheitsbescheinigungen.

(2) Die Behörde hat dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Überprüfung eine ihrer Art und ihrem Umfang angemessene Frist zu setzen.

(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat der Behörde das Ergebnis seiner Überprüfung und seine darauf fußende weitere Vorgangsweise mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch zugunsten der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für eine von ihr verlangte Überprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228647

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