Enteignungsrecht
§ 18b
Das Eisenbahnunternehmen hat das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Enteignungsrecht
§ 18b
Das Eisenbahnunternehmen hat das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.
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