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§ 171 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Vorkehrungen

§ 171.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 177 und 178 geregelten Anforderungen an die Unparteilichkeit und an die Mitarbeiter getroffen haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228621

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