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§ 129 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2010

Voraussetzungen

§ 129

Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind:

  1. 1. die Vollendung des 20. Lebensjahres;
  2. 2. eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 199 vom 31. 07.1985 S 56, entspricht;
  3. 3. die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
  4. 4. die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
  5. 5. allgemeine Fachkenntnisse über das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen.

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