Artikel 35
Abgabenfreiheit für Vereinbarungen
Die auf Grund dieses Abkommens abzuschließenden Vereinbarungen genießen in beiden Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005833
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