vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 7

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben bei ihrem Eingang in das Gebiet und Ausgang aus dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011292

Dokumentnummer

NOR12145561

alte Dokumentnummer

N9195610519U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)