Artikel 1
Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teile des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile auf Grundlage der Gleichberechtigung unter den gleichen Bedingungen und unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden.
Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen den Häfen ein und desselben Staates.
Schlagworte
Personenbeförderung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
10011291
Dokumentnummer
NOR12145542
alte Dokumentnummer
N9195610110D
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