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Artikel VIII Luftverkehrsabkommen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1955

Artikel VIII

a) Die vertragschließenden Teile kommen überein, jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens oder seines Anhanges, welche nicht auf dem Wege unmittelbarer Beratungen zwischen den beteiligten Unternehmungen, zwischen den Luftfahrtbehörden oder endlich zwischen den beiden Regierungen bereinigt werden kann, der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.

b) Diese Schiedsgerichtsbarkeit wird entsprechend den im XVIII. Kapitel des in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen Vorschriften ausgeübt.

c) Die vertragschließenden Teile können aber auch im gegenseitigen Einverständnis die Meinungsverschiedenheit dadurch regeln, daß sie sie entweder vor ein von ihnen bestimmtes Schiedsgericht oder vor jede andere von ihnen bestimmte Person oder Körperschaft bringen.

d) Die Kosten des Schiedsgerichtes werden durch den Schiedsspruch festgesetzt und sind zu gleichen Teilen von den vertragschließenden Teilen zu tragen.

e) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, dem ergangenen Schiedsspruch sich zu fügen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011287

Dokumentnummer

NOR40005178

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