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Artikel VI Luftverkehrsabkommen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1955

Artikel VI

a) Die Gesetze und Vorschriften jedes vertragschließenden Teiles, die den Eintritt der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben und ihren Austritt aus demselben oder den Betrieb, die Führung und die Lenkung der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Gebietes regeln, finden auch auf Luftfahrzeuge einer vom anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmung Anwendung.

b) Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Waren sind verhalten, persönlich oder durch Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiete jedes der vertragschließenden Teile den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Waren regeln; ebenso jene, welche sich auf Einreise und Ausreise, Einwanderung, Paß-, Zoll- und Gesundheitswesen beziehen.

c) Die Besatzungsmitglieder jedes Flugzeuges, welches im Betrieb einer in diesem Abkommen vereinbarten Luftverkehrslinie verwendet wird, sind vom Paß- und Visumzwang befreit, solange sie im Besitze eines im Absatz 3. 10 oder 3. 11 des Anhanges 9 zum Abkommen von Chicago vorgesehenen Identitätsausweises sind.

zu Absatz a) vgl. BGBl. Nr. 93/1956

Schlagworte

Paßwesen, Zollwesen, Paßzwang

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011287

Dokumentnummer

NOR40005176

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