Artikel VI
Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitsscheine, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teile für den Betrieb der vereinbarten Linien anerkannt. Jeder vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum Überfliegen seines eigenen Gebietes den seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staate ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen die Anerkennung zu versagen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10011281
Dokumentnummer
NOR40084345
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
