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Artikel VI Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.1953

Artikel VI

Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitsscheine, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teile für den Betrieb der vereinbarten Linien anerkannt. Jeder vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum Überfliegen seines eigenen Gebietes den seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staate ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen die Anerkennung zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011281

Dokumentnummer

NOR40084345

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