vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel III Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1974

Artikel III

1. Beim Betrieb der vereinbarten Linien werden die namhaft gemachten Unternehmungen ihre wechselseitigen Interessen berücksichtigen, damit sich dieser Betrieb in einer wirtschaftlichen, gesunden und gleichartigen Weise entwickelt. Im Rahmen dieser Grundsätze werden sich die beiden Luftverkehrsunternehmungen nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten und in enger Zusammenarbeit bemühen, ein den normalen und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnissen des Luftverkehrs zwischen dem Gebiete des vertragschließenden Teiles, welcher die Unternehmung namhaft gemacht hat, und den Ländern, nach welchen dieser Verkehr bestimmt ist, entsprechendes Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen.

2. Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen haben hinsichtlich des Betriebes der vereinbarten Linien zeitgerecht über Frequenz, zu benützende Luftfahrzeugtypen und Flugpläne (einschließlich der Betriebstage sowie der Ankunfts- und Abflugszeiten) Einvernehmen zu erzielen, um eine gerechte und gleiche Behandlung der beiden Luftverkehrsunternehmen zu erreichen, wobei auf eine gleichmäßige Aufteilung des Kapazitätsangebotes entsprechend Bedacht zu nehmen ist.

3. Sofern ein von einem vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen dauernd oder zeitweilig von der Ausnutzung der ihm zustehenden Betriebsfrequenz ganz oder teilweise Abstand nehmen will, hat es die Möglichkeit, sich mit dem von dem anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen hinsichtlich der Übertragung aller oder eines Teiles der betreffenden Frequenzen für eine bestimmte Zeit an dieses Luftverkehrsunternehmen zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011281

Dokumentnummer

NOR40084342

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)