Artikel XII.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges wird auf diplomatischem Wege durch Notenaustausch festgesetzt.
Gegeben zu Wien, am 13. Oktober 1952, in doppelter Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10011276
Dokumentnummer
NOR40005779
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