vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1952

Steuerliche Bestimmungen.

§ 9.

Der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag bildet bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eine Abzugspost. Diese Abzugspost ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifes vom Arbeitslohn abzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10011275

Dokumentnummer

NOR12145440

alte Dokumentnummer

N9195239288L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)