§ 7.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung sowie bei den in § 6 genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
10011275
Dokumentnummer
NOR12145438
alte Dokumentnummer
N9195239286L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)