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§ 7 Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1952

§ 7.

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung sowie bei den in § 6 genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10011275

Dokumentnummer

NOR12145438

alte Dokumentnummer

N9195239286L

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