§ 57.
(1) Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, nach den erforderlichen Normalgeräten, Meß- und Transportmitteln und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln, wobei zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalierung der Verwaltungsabgaben erfolgen kann.
(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 nicht anlässlich der Amtshandlung entrichtet werden, sind diese vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.
(4) Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung der Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den zur Eichung eingereichten Meßgeräten zu.
Schlagworte
Meßmittel, Transportkosten
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40247525
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