vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2021

§ 37.

(1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichpflichtig und eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.

(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder
  2. 2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40232146

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)