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§ 28 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

§ 28.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen:

  1. 1. daß die Vorschriften betreffend Fertigpackungen nicht anzuwenden sind auf
  1. a) Fertigpackungen, die ausgeführt werden,
  2. b) Gratisproben und geeichte Behältnisse,
  3. c) Fertigpackungen, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen oder Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt sind,
  1. 2. bestimmte Größenwerte für die Nennfüllmenge von Fertigpackungen oder das Volumen von Packmitteln,
  2. 3. daß für Fertigpackungen, die nicht nach Masse, Volumen oder Stückzahl abgegeben werden, anstelle der in § 27 vorgeschriebenen Regelung andere Anforderungen an die Richtigkeit der Menge festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40247516

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