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§ 18a MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

7. Notifizierung von Stellen

§ 18a.

(1) Notifizierende Behörde gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13 , ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft. Sie bzw. er hat innerhalb ihres bzw. seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nimmt die Notifizierung nach Art. 19 der Richtlinie 2014/31/EU und nach Art. 23 der Richtlinie 2014/32/EU vor.

(3) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Verordnungen nach § 18 Z 4 erfüllen.

(4) Die notifizierende Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird, von der Notifizierung.

(5) Eine Notifizierung hat Informationen zu den Arten der Messgeräte, für die die jeweilige Stelle notifiziert worden ist, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Notifizierung beschränken, zu enthalten. Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den Messgeräten sowie die maßgebliche Bescheinigung der Kompetenz zu enthalten.

(6) Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke der in Abs. 1 angeführten Richtlinien als notifizierte Stelle.

(7) Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung mit.

(8) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereit gehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40247508

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