vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6. Luftverkehrsabkommen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1949

Artikel 6.

Die von einem der vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse (Fähigkeitsausweise) und Erlaubnisscheine (Bewilligungen) werden vom anderen vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien als gültig anerkannt. Jeder der vertragschließenden Teile behält sich aber das Recht vor, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen vertragschließenden Teil ausgestellten Befähigungszeugnisse (Fähigkeitsausweise) und Erlaubnisscheine (Bewilligungen) für Flüge über seinem eigenen Gebiet nicht anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011264

Dokumentnummer

NOR12145376

alte Dokumentnummer

N9195041623L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)