Artikel 6.
Die von einem der vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse (Fähigkeitsausweise) und Erlaubnisscheine (Bewilligungen) werden vom anderen vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien als gültig anerkannt. Jeder der vertragschließenden Teile behält sich aber das Recht vor, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen vertragschließenden Teil ausgestellten Befähigungszeugnisse (Fähigkeitsausweise) und Erlaubnisscheine (Bewilligungen) für Flüge über seinem eigenen Gebiet nicht anzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10011264
Dokumentnummer
NOR12145376
alte Dokumentnummer
N9195041623L
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