§ 8.
(1) Pfandgläubiger, deren auf Darlehensgeschäften beruhende Forderungen am 1. Juni 1948 auf durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäusern grundbücherlich sichergestellt waren, haben, wenn diese mit Fondshilfe vor dem 1. Juli 1966 wiederhergestellt werden, einen Beitrag an den Fonds zu leisten. Dieser beträgt 50 v. H. der am 1. Juni 1948 noch unberichtigt aushaftenden Schuldsumme. Der Pfandgläubiger kann sich durch Abtretung des seinem Beitrag entsprechenden Teiles der Pfandforderung an den Fonds von der Beitragspflicht befreien.
(2) Pfandgläubiger, deren auf Darlehensgeschäften beruhende Forderungen am 1. Juni 1948
- a) auf durch Kriegseinwirkung nicht beschädigten oder zerstörten Wohnhäusern oder
- b) auf durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäusern, deren Wiederherstellung ohne Fondshilfe erfolgt,
- grundb ücherlich sichergestellt sind, haben als Beitrag 5 v. H. der nach diesem Stichtag und vor dem 1. Juli 1966 vereinnahmten Kapitals- und Zinsenbeträge an den Fonds zu leisten.
(3) Von der Beitragsleistung nach Abs. 1 und Abs. 2 sind befreit:
- a) der Bundeswohn- und Siedlungsfonds;
- b) die im § 6 Abs. 1 der I. Wohnbauförderungsverordnung vom 16. Juli 1929, BGBl. Nr. 240, genannten Hypothekenanstalten, soweit sie Darlehen gemäß § 3 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 200, gewährt haben;
- c) Pfandgläubiger, wenn die von ihnen zu fordernden Beträge zur Wiederherstellung des durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Pfandgegenstandes verwendet wurden.
(4) Sind Forderungen auf mehreren in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Liegenschaften grundbücherlich simultan sichergestellt, so ist zur Beurteilung des Umfanges der Beitragspflicht und zur Ermittlung der Höhe des Beitrages eine verhältnismäßige Aufteilung der Forderung entsprechend der Höhe der letzten rechtskräftigen Einheitswerte vor dem Kriegsschadensfall vorzunehmen.
(5) Das gleiche gilt, wenn sich auf einer Liegenschaft, auf der am 1. Juni 1948 Darlehen grundbücherlich sichergestellt waren, mehrere selbständige Wohnhäuser befinden, von denen nur einzelne kriegsbeschädigt wurden.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 sind nicht auf Forderungen anzuwenden, die auf Kreditgeschäften beruhen und die durch eine Höchstbetragshypothek (§ 14 Abs. 2 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39) grundbücherlich sichergestellt sind.
Schlagworte
BGBl. Nr. 240/1929, BGBl. Nr. 200/1929, BGBl. Nr. 39/1955
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10011255
Dokumentnummer
NOR12145127
alte Dokumentnummer
N9194821382L
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