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§ 7a WWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1967

gegenstandslos, siehe Art. XIII, BGBl. Nr. 224/1972

§ 7a.

(1) Die nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b zu entrichtenden Beiträge sind für die nach dem 31. Dezember 1962 gelegenen Beitragszeiträume in jener Höhe zu entrichten, in der sie für den an diesem Tag endenden Beitragszeitraum – allenfalls unter Umrechnung auf einen Jahresbetrag – für den Beitragsgegenstand (§ 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b) zu entrichten waren; hiedurch wird jedoch eine den genannten Bestimmungen entsprechende Verminderung der Beitragshöhe auch für nach dem 31. Dezember 1962 gelegene Beitragszeiträume nicht verhindert. Eine Erhöhung des für das Jahr 1962 zu entrichtenden Beitrages nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a, bb, bleibt bei Berechnung des Beitrages für die nach dem 31. Dezember 1962 gelegenen Beitragszeiträume außer Ansatz.

(2) Der sich nach Abs. 1 für das Jahr 1963 ergebende Beitrag ist mit Abgabenbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre. Sind die Voraussetzungen für eine Verminderung der Beitragshöhe gegeben, ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen, der auch für die folgenden Jahre gilt. Bezüglich der Entrichtung dieser Beiträge gelten ab 1. Jänner 1967 sinngemäß die Vorschriften der §§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145125

alte Dokumentnummer

N9194821380L

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