II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.
§ 3.
Zur Finanzierung der Wiederherstellung der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Wohnhäuser sowie zur Finanzierung eines Ersatzes des zerstörten Hausrates wird ein Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (von nun ab Fonds genannt) geschaffen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10011255
Dokumentnummer
NOR12145120
alte Dokumentnummer
N9194821375L
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