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§ 26 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 26

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über

  1. a) die Erteilung von Abschriften aus dem Schiffsregister oder den Registerakten;
  2. b) die Gestattung der Einsicht in die Registerakten;
  3. c) die Erteilung von Auskünften, Zeugnissen und Bescheinigungen in den gesetzlich oder in allgemeinen Verwaltungsanordnungen vorgesehenen Fällen;
  4. d) die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Registerakten an andere Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

  1. a) die Beglaubigung von Abschriften aus dem Schiffsregister;
  2. b) die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Konkurses sowie um Eintragung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens;
  3. c) die Berichtigung der Eintragungen des Namens, Berufs oder Wohnorts natürlicher Personen im Schiffsregister.

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