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§ 67 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 67

(1) Das Schiffsbauwerk ist in das Register des Bauorts einzutragen.

(2) Das Registergericht bleibt für die Führung des Registers zuständig, auch wenn das Schiffsbauwerk an einen anderen Ort außerhalb des Registerbezirks gebracht wird; es hat dem Registergericht des neuen Bauorts die Eintragung des Schiffsbauwerks anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144837

alte Dokumentnummer

N9194041472L

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